Bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird, also die Summe der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben (wie z, B, Kirchensteuer), außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge (wie z. B. Kinderfreibeträge).